Nachlassverzeichnis
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- Anmerkung
- Als Nachlassverzeichnis wird in der Überschrift des § 2215 BGB das vom Testamentsvollstrecker zu erstellende Verzeichnis über die seiner Verwaltung obliegenden Gegenstände des Nachlasses und dessen bekannten Verbindlichkeiten bezeichnet. Für den Fall, dass der Erbe ein Inventar errichtet, hat der Testamentsvollstrecker dem Erben das Nachlassverzeichnis unverzüglich mitzuteilen.
In der Praxis von viel größerer Bedeutung ist das Bestandsverzeichnis gem. § 260, das Pflichtteilsberechtige gem. § 2314 von dem Erben verlangen können. Dieses Verzeichnis dient dem enterbten Pflichtteilsberechtigten als Grundlage für die Durchsetzung seiner Pflichtteilsansprüche. Da in aller Regel die Beteiligung eines Notars beantragt wird, wird das Verzeichnis als notarielles Nachlassverzeichnis bezeichnet.
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